Einen Autorenvertrag kannst du sowieso nicht vorzeitig kündigen, es sei denn, der Vertragspartner, also dein Verleger, lässt sich etwas zuschulden kommen, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt (z.B. strafrechtlich relevante Dinge wie Unterschlagung o.ä.).
Ansonsten sind die im Vertrag angegebenen Fristen einzuhalten, die ja beide, der Verleger und du, unterzeichnet habt. Grundsätzlich kann dich dein Vertragspartner, da es sich bei ihm um keinen Verlag entsprechend der Definition des Verlagsgesetzes (VerlG) handelt, sondern um einen Dienstleister, aber nicht länger als fünf Jahre an den Vertrag binden. Wenn er also meint, die Schutzfrist wäre gleichbedeutend mit der Urheberfrist (70 Jahre nach dem Tod des Verfassers), ist das für dich nicht relevant. Ausschlaggebend hierfür ist der § 624 BGB.
Zitat§ 624
Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
1. Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden.
2. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Nach Beendigung dieser Frist oder Kündigung fällt das Nutzungsrecht wieder dir zu und du kannst dann selbst entscheiden, ob du es einem anderen Verlag anbietest, es selbst verlegst oder aus dem Verkehr ziehst.
Inwiefern der § 624 BGB auf echte Verlagsverträge – sprich Verträge mit Verlagen per Definition des VerlG – angewendet werden kann, weiß ich allerdings nicht. Da müsste wahrscheinlich erst ein Urteil ergehen (oder es gibt schon eines und ich weiß nichts davon)