Frage: Wieso wird mein Buch bei Medimops um 180€ verkauft?

  • Einen Autorenvertrag kannst du sowieso nicht vorzeitig kündigen, es sei denn, der Vertragspartner, also dein Verleger, lässt sich etwas zuschulden kommen, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt (z.B. strafrechtlich relevante Dinge wie Unterschlagung o.ä.).

    Ansonsten sind die im Vertrag angegebenen Fristen einzuhalten, die ja beide, der Verleger und du, unterzeichnet habt. Grundsätzlich kann dich dein Vertragspartner, da es sich bei ihm um keinen Verlag entsprechend der Definition des Verlagsgesetzes (VerlG) handelt, sondern um einen Dienstleister, aber nicht länger als fünf Jahre an den Vertrag binden. Wenn er also meint, die Schutzfrist wäre gleichbedeutend mit der Urheberfrist (70 Jahre nach dem Tod des Verfassers), ist das für dich nicht relevant. Ausschlaggebend hierfür ist der § 624 BGB.

    Zitat

    § 624
    Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre


    1. Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden.

    2. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

    Nach Beendigung dieser Frist oder Kündigung fällt das Nutzungsrecht wieder dir zu und du kannst dann selbst entscheiden, ob du es einem anderen Verlag anbietest, es selbst verlegst oder aus dem Verkehr ziehst.


    Inwiefern der § 624 BGB auf echte Verlagsverträge – sprich Verträge mit Verlagen per Definition des VerlG – angewendet werden kann, weiß ich allerdings nicht. Da müsste wahrscheinlich erst ein Urteil ergehen (oder es gibt schon eines und ich weiß nichts davon) :wink:

    "deine beschreiebung alleine lässt vermuten, dass es sich um schmöckerroman einzigartiger klasse handelt, nämlich übertriebenem bullshid, der mit der wirklichkeit keinene hinreichenden effekt auf die wirklichkeit erstreckt." (Simon Stiegler)

    Stimmt! Ich schreibe spannende Unterhaltungsliteratur, die den Leser aus der Wirklichkeit entführt, bis zum Ende gelesen wird und bei der der Leser am Ende fragt: Wann erscheint der nächste Band? Schreiben will halt gelernt sein

  • Ich hätte noch eine Frage Divina :


    Kann ich vom

    §42 UrhG "Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung" gebrauch machen?

    (1) "Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann."


    Dies trifft bei meinem Buch zu...

  • Es gibt viele Gründe, weshalb ich mit meinem Buch nicht mehr zufrieden bin.


    Um nur einige Beispiele zu nennen:


    Es ist nicht vollständig: ich will das Manuskript vervollständigen und noch mindestens 50 000 Worte schreiben...


    Außerdem finde ich es viel zu teuer, wer kauft ein Buch, das in einer Stunde ausgelesen ist um 13,90€?


    Ich finde es auch schade, dass es nicht in dem Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) gelistet wurde.


    Es wird auch keine Werbung für mein Buch gemacht und ich glaube, dass es nicht mal gedruckt wurde....


    Hoffentlich versteht mich jemand :ergeben:

  • Es ist müßig, hier weiter über Druckkosten-Zuschuss-Betriebe zu diskutieren. Man kann Unternehmens-Namen googeln, bevor man einen Vertrag unterschreibt. Informiere dich über Selfpublishing, BoD, über Verträge und überleg dir, ob du als Laie dein Buch allein vermarkten kannst.

    :study: -- Damasio - Gegenwind

    :study: -- Naylor - Die Stimme der Kraken

    :musik: --


    "The three most important documents a free society gives are a birth certificate, a passport, and a library card!" E. L. Doctorow

  • Kann ich vom

    §42 UrhG "Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung" gebrauch machen?

    Ich bin zwar keine Juristin, sondern beschäftige mich nur viel damit, aber ich kann dir auch so sagen, dass ein Gericht das bei deinem Buch nicht als Grund anerkennen würde. Als gewandelte Überzeugung könnte gelten, wenn du in dem Buch z.B. rechtes Gedankengut propagiert hast und mittlerweile zu der Einsicht gekommen bist, dass das großer Mist war und dein Ruf durch das Buch einen Schaden nehmen könnte, weil es eben eine Überzeugung vertritt, die du schon lange nicht mehr hast. Es gehören also extreme Voraussetzungen dazu, um sich auf diesen Paragrafen berufen zu können.


    Ich verstehe dein Problem, aber da du als mündige Person den Vertrag unterschrieben hast, wirst du nun abwarten müssen, bis du ihn regulär kündigen kannst. Immerhin hast du bis dahin Zeit, dein Werk zu vervollständigen und dann veröffentlichst du es eben später, sobald dir die Recht wieder zugefallen sind, neu.

    Es ist müßig, hier weiter über Druckkosten-Zuschuss-Betriebe zu diskutieren. Man kann Unternehmens-Namen googeln, bevor man einen Vertrag unterschreibt. Informiere dich über Selfpublishing, BoD, über Verträge und überleg dir, ob du als Laie dein Buch allein vermarkten kannst.

    Ja, sicherlich ist so etwas vor dem Unterschreiben eines Vertrages sinnvoll. Aber nicht umsonst fallen immer wieder Autoren auf so etwas herein. Und wenn das Kind erst in den Brunnen gefallen ist, kann man nur aus den Fehlern lernen.

    Wissenswert ist auf jeden Fall: Wenn man den Vertrag schon nicht vorzeitig lösen kann, ist man trotzdem nicht lebenslang an so einen Vertrag gebunden, selbst wenn der Vertragstext so verfasst worden ist, dass man das glauben könnte. Man muss nur rechtzeitig kündigen. Kündigen kann man eigentlich jederzeit zum Ende der Frist, nur kann es dann natürlich dauern, bis die Frist (also lt. BGB die fünf Jahre) abgelaufen sind. Und sollte der "Verlag" die Kündigung dann nicht akzeptieren, ist es immer noch Zeit, einen Anwalt aufzusuchen, der dann die Rechte des Autors durchzusetzen hilft.

    "deine beschreiebung alleine lässt vermuten, dass es sich um schmöckerroman einzigartiger klasse handelt, nämlich übertriebenem bullshid, der mit der wirklichkeit keinene hinreichenden effekt auf die wirklichkeit erstreckt." (Simon Stiegler)

    Stimmt! Ich schreibe spannende Unterhaltungsliteratur, die den Leser aus der Wirklichkeit entführt, bis zum Ende gelesen wird und bei der der Leser am Ende fragt: Wann erscheint der nächste Band? Schreiben will halt gelernt sein

  • Ich werde nie verstehen, wieso man sich nicht einfach juristisch beraten lässt. Es gibt nicht umsonst Prozesskostenhilfe, ehrenamtliche Rechtsberatung oder die Möglichkeit der Ratenzahlung (je nach Anwalt). Rechtsberatung ist kein Privileg, das nur Wohlhabenden zusteht. Der Experte kann dir hier genau helfen und deinen Fall in allen Gesichtspunkten prüfen.